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Umzugskosten bei Pflegebedürftigkeit

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Pflegebedürftigkeit und Wohnungswechsel, wie es sich mit den Kosten für den Umzug verhält

Barrierefreies Wohnen ist nicht nur für ältere Menschen ein Thema, sondern auch für alle die, die pflegebedürftig sind. Hindernisse wie Stufen und enge Eingangstüren können zu einem großen Problem im Alltag einer pflegebedürftigen Person werden. Ist der Vermieter nicht bereit oder verfügt nicht über die Möglichkeiten zu entsprechenden Umbauten, bleibt in letzter Konsequenz meist nur noch der Wohnungswechsel. Doch wie sieht das mit den anfallenden Kosten für den Umzug aus, besteht die Chance auf einen Zuschuss oder sogar zur vollständigen Übernahme der Kosten? Nachfolgend erfahren Sie, wie es sich bei einem Wohnungswechsel mit den Umzugskosten verhält.

Müheloses Leben mit einer guten Lebensqualität

Unabhängig ob nun aufgrund des Alters oder wegen eines Handicaps, wer in der Pflegebedürftigkeit ist, der benötigt ein besonderes Umfeld, um trotzdem über eine gute Lebensqualität verfügen und das Leben mühelos genießen zu können. Muss ein Wechsel der Wohnung vollzogen werden, dann kann bei der Pflegekasse ein Antrag auf Bezuschussung oder vollständige Übernahme der Kosten, gestellt werden. Allerdings müssen Sie wissen, dass Sie hierzu eine amtliche Bescheinigung der Pflegestufe benötigen. Des Weiteren muss auch der Umzug als notwendig anerkannt sein. Prüfen Sie daher unbedingt vorher Ihre entsprechenden Voraussetzungen. Nur dann mit es Sinn, wenn Sie bei der Krankenkasse oder Pflegekasse, einen solchen Antrag stellen.

Die Pflegekasse und Ihr Antrag

Gerichtet wird der Antrag zur Kostenübernahme an Ihre oder die betreffende Pflegekasse. Die Möglichkeit auf eine individuelle Verbesserung der Wohnumgebung von einem pflegebedürftigen Menschen ist im § 40 Abs. 4 SGB XI, geregelt. Erstrebenswert ist hierbei die Ermöglichung eines weitgehend eigenständigen Lebens. Nachfolgende Umstände können einen Wohnungswechsel notwendig machen:

  • die Pflegebedürftigkeit ist nicht ausreichend groß für die Unterbringung in einem Pflegeheim und
  • in der derzeitigen Wohnung können keine bedarfsgerechten Umbaumaßnahmen durchgeführt werden.

Der Wohnungswechsel ist ausgerichtet auf jeden Einzelfall und die vorherrschende individuelle Pflegebedürftigkeit. Sollte bei Ihnen „nur“ eine Pflegestufe 1 festgestellt worden sein, können Sie trotzdem mit der Übernahme der Kosten rechnen. Geregelt seit dem Jahr 2017 in dem neuen sogenannten Kostenstärkungsgesetz. Wird die häusliche Pflege durch den Wechsel der Wohnung massiv erleichtert oder sogar erst möglich gemacht, dann übernimmt in aller Regel die Krankenkasse auch die anfallenden Kosten. So soll gewährleistet werden, dass von allen Betroffenen deren Leistungskräfte nicht überfordert werden. Zudem soll eine Reduzierung der Abhängigkeit in Bezug auf personelle Hilfe stattfinden. Ziehen Sie als Betroffener in ein neues Wohnumfeld, können Sie wieder verstärkt Ihre Lebensführung selbstständiger bewerkstelligen.

Wenn ein Umbau nicht vorgenommen werden kann

Ein Umzug und seine Gründe können äußerst breit gefächert sein, denn muss eine Person aufgrund eines Unfalls plötzlich im Rollstuhl sitzen, ist es dringend notwendig, dass der Zugang zur und in der Wohnung frei von Barrieren ist. Jedoch ist es oftmals so, dass innerhalb der alten Wohnung kein Umbau stattfinden kann, weil beispielsweise:

  • die Türen nicht breit genug sind und auch nicht zu verbreitern sind
  • keine Möglichkeit zum Einbau einer Rampe besteht
  • eine Dusche ohne Barrieren nicht eingesetzt werden kann
  • die Räume für ein Pflegebett zu eng sind
  • kein Fahrstuhl im Haus zur Verfügung steht

Sie können den Antrag für die Kostenübernahme ohne Formular und formlos bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Fügen Sie wenn möglich, schon einen Kostenvoranschlag bei und begründen Sie in jedem Fall Ihre Voraussetzungen für einen Anspruch.

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